Berufsordnung

Verbandsneutrale Freiwillige Berufsgrundsätze für Heilpraktiker
(Berufsordnung vom 1.1.2003)

§ 1. Anwendbarkeit

Diese Berufsgrundsätze sind anwendbar, wenn sich der Heilpraktiker unter ausdrücklicher Berufung darauf, sich diesen unterwirft. Die Berufsgrundsätze sind unabhängig davon, ob ein Heilpraktiker einem Berufsverband angehört oder nicht. Hat sich ein Heilpraktiker diesen Berufsgrundsätzen unterworfen, kann jedermann davon ausgehen, daß er sich an diese Berufsgrundsätze hält.

§ 2 Eigenschaft als Heilpraktiker

Heilpraktiker ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) zugelassen ist, unabhängig davon ob die Zulassung mit oder ohne Einschränkungen erteilt ist. Die Berufsgrundsätze sind auch auf Personen anwendbar, die eine Zulassung beantragt haben oder die die Tätigkeit nicht aktiv ausüben oder denen die Zulassung entzogen wurde. Die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Führung der Berufsbezeichnung Heilpraktiker wird davon nicht berührt.

§ 3 Duales System der Heilberufe

Der Heilpraktiker ist neben dem bestallten Arzt im dualen System der Heilberufe unverzichtbarer Garant für die Gesundheit der Menschen und für ein Leben in Würde. Nicht eingebunden in die Zwänge eines staatlichen Gesundheitssystems ist er Träger der Kurierfreiheit und der Vision "Wer heilt, hat recht".

§ 4 Priorität des menschlichen Lebens

Das Bekenntnis zum menschlichen Leben und zum Erhalt des menschlichen Lebens in Würde des Einzelnen ist nicht relativierbar. Sterben und Tod dürfen weder Auswege, Ziele noch kalkulierbare Alternativen sein. Der Kampf gegen Krankheiten, Leiden, Schmerzen und Verzweiflung bestimmen die Tätigkeit des Heilpraktikers. Er wird den Kampf auch dann noch fortsetzen und führen, wenn nach den Erkenntnissen der Schulmedizin die Logik dagegen spricht und die Verhältnismäßigkeit infrage gestellt ist.

§ 5 Verhältnis zur Schulmedizin

Der Heilpraktiker nutzt die Erkenntnisse der Schulmedizin und baut auf diesen auf. Er wird jedoch die Schlussfolgerungen in jedem Fall kritisch hinterfragen und mit seinem Wissen und Gewissen, mit seinem Gespür und seiner Erfahrung dann relativieren, wenn dies dem individuellen Willen und Wollen seiner Patienten entspricht. Kritik an der Schulmedizin, der staatlichen Gesundheitspolitik und den Auswirkungen auf die Patienten wird der Heilpraktiker, wenn erforderlich, klar und eindeutig, aber in einer sachlichen und konstruktiven Form äußern.

§ 6 Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung

  1. Der Heilpraktiker hat keine soziale Mission zu erfüllen, sondern übt seinen Beruf zum Erwerb aus. Er gestaltet diesen Beruf nach seinen Vorstellungen und nach seinem Wissen, Können und seinem Gewissen, sowie der Verantwortung gegenüber seinen Patienten.
  2. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf in der Regel in der Rechtsform eines freien Berufes aus. Soweit er aus persönlichen Gründen eine andere Rechtsform wählt, wird er darauf achten, dass der Gestaltungsrahmen nach Absatz 1 erhalten bleibt.
  3. Das Rechtsverhältnis zwischen Heilpraktiker und Patienten bestimmt sich nach dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach den vom Heilpraktiker formulierten AGB, den dazu veröffentlichten Preislisten und Preisaushängen und nach den zwischen den Vertragsparteien gesondert getroffenen individuellen Vereinbarungen.
  4. Der Heilpraktiker ist nicht verpflichtet, mit jedermann eine vertragliche Verpflichtung einzugehen oder aufrechtzuerhalten. Die gesetzliche Verpflichtung des Heilpraktikers, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, bleibt hiervon unberührt.
  5. Der Heilpraktiker wird darauf dringen, dass seine Honoraransprüche vom Patienten sofort und komplikationslos erfüllt werden. Insbesondere wird der Heilpraktiker keine Verträge mit Patienten abschließen, bei denen:

    • a) notwendige Behandlungsinhalte von Zuwendungen Dritter (z. B. Beihilfen, Versicherungsleistungen u.ä.) abhängig gemacht werden.

    • b) die Honorare gestundet werden sollen oder der Heilpraktiker Kredite vermitteln oder Vorfinanzierungen (z.B. über Factoring) in Anspruch nehmen soll.

    • c) die Honorarzahlung von einem Erfolg abhängig gemacht wird.

  6. Der Heilpraktiker ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei sozial Schwachen und Bedürftigen, die seiner Behandlung bedürfen, die Honorare zu ermäßigen oder zu stunden oder auf diese zu verzichten. Werden bei diesen Patienten Honorare oder Honorarteile gestundet, ist später die rechtliche Geltendmachung oder die Geltendmachung mit psychischem Druck ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Patienten entscheidend verbessern.
  7. Der Heilpraktiker unterhält in der Regel eine Praxis mit regelmäßigen Sprechstunden oder stellt auf andere Weise sicher, daß er von Patienten oder Interessenten erreicht werden kann. Arbeitet er überwiegend in der Form einer Bestellpraxis, wird er dafür Sorge tragen, daß Personen, die seines sofortigen Kontaktes bedürfen, dies auch realisieren können.
  8. Der Heilpraktiker führt keine Therapien aus, die von einer anderen Stelle empfohlen oder verordnet sind, auch wenn es sich bei der anderen Stelle um einen Arzt oder ein Versicherungsunternehmen handelt. Bei allen angewandten Therapien wird sich der Heilpraktiker vergewissern, ob die gewünschte Therapie nach seinem Wissen und Gewissen angezeigt ist. Dabei kann er sich auf vorhandenes Diagnose- und Erkenntnismaterial stützen, wenn er hiergegen keine Bedenken hat.
  9. Der Heilpraktiker gibt gegenüber dem Patienten keine Heilungsversprechen ab. Die sachliche Wertung einer Therapiemaßnahme in Hinblick auf den Behandlungserfolg ist kein Heilungsversprechen.
  10. Der Heilpraktiker ist in der Wahl seiner Diagnose- und Therapieverfahren und Methoden grundsätzlich frei, es sei denn, diese Verfahren wären gesetzlich oder aufgrund gefestigter Rechtssprechung verboten. Da der Heilpraktiker überwiegend Therapie- und Diagnoseverfahren anwendet, die von der Schulmedizin nicht anerkannt sind und deren Wirkung wissenschaftlich nicht nachgewiesen wird, ist der Heilpraktiker nicht verpflichtet, den Patienten ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn er ein derartiges Verfahren anwendet. Dies gilt nicht, wenn der Patient ausdrücklich schriftlich erklärt hat, dass er nur nach den Prinzipien der Schulmedizin und mit wissenschaftlich fundierten Methoden behandelt werden will.
  11. Zu den wahlfreien Verfahren nach Absatz 10 gehört insbesondere auch die Fernbehandlung und Verfahren der psychischen und physikalischen Therapie sowie Geistheilungsverfahren, die einer wissenschaftlichen Erklärung nicht zugänglich sind oder die in der wissenschaftlichen Literatur oder der Rechtssprechung als nutz- oder wirkungslos eingeschätzt werden.

§ 7 Wahrung der Würde und der Vertraulichkeit

  1. Bei der Behandlung ist die Menschenwürde der Patienten zu wahren.
  2. Die Behandlung hat unabhängig und unbeeinflußt von einer eigenen Schuld oder Mitschuld des Patienten zu erfolgen.
  3. In die Intimsphäre des Patienten darf nur insoweit eingedrungen werden, als dies für eine Behandlung unabdingbar ist. Für wissenschaftliche Erkenntnisse, statistische Zwecke oder für Zwecke des Screenings ist dies unzulässig.
  4. Dem Patienten sind Diagnoseergebnisse und Therapieprognosen offen zu legen, soweit dies mit der Behandlung vereinbar ist und dem Patienten hierdurch keine Schäden entstehen. Dritten gegenüber ist Vertraulichkeit zu wahren. Dies gilt auch gegenüber nahen Angehörigen, wenn dies dem Patientenwillen oder mutmaßlichem Patientenwillen entspricht.

§ 8 Auftreten in der Öffentlichkeit

  1. Der Heilpraktiker ist berechtigt, sein Fachwissen, seinen Leistungsumfang und seine Dienstleistungen in angemessener Form bekanntzumachen und zu publizieren. Ein reißerisches, plakatives oder aufdringliches Werbeverhalten ist jedoch unzulässig.
  2. Bei der Führung akademischer Titel ist darauf zu achten, dass beim Publikum nicht der Eindruck entsteht, der Heilpraktiker habe auf medizinischem Gebiet eine besondere Qualifikation.
  3. In Internetpräsenzen darf auf Fachbeiträge verlinkt werden. soweit diese Beiträge auch für Patienten geeignet sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfen die Artikel auch in der Praxis ausliegen oder zum Kauf angeboten werden. Die Bestimmung ist sinngemäß auch auf Broschüren und Bücher anzuwenden, die vom Heilpraktiker verfasst oder mitverfasst wurden.
  4. Dem Heilpraktiker ist es ausdrücklich gestattet, neben seiner Tätigkeit als Heilpraktiker andere Erwerbstätigkeiten auszuüben.

§ 9 Handhabung der Berufsgrundsätze, Änderung

Diese Fassung der Berufsgrundsätze tritt am 1.1.2003 in Kraft. Sie wird geändert, wenn sich hierfür eine sachliche Notwendigkeit ergibt. Die jeweils gültige Fassung und die Änderungshistorie wird im Internet veröffentlicht.